Datenschutz Information September 2024
Mit Kenntnis von Datenverarbeitung bei Vertragsabschluss umfasst Einwilligung in Datenverarbeitung
Das LG Augsburg hat am 5.7.2024 im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrages eine Schadenersatzklage wegen angeblich unzulässiger Datenübermittlung an eine Auskunftei ohne ausdrückliche Einwilligung abgewiesen (Az.: 041 O 3703/23):
→ Bei Vertragsabschluss hat das TK-Unternehmen den Kunden über die Datenweitergabe an die Auskunftei in einem Datenschutzmerkblatt informiert
→ In Kenntnis dieser Datenübermittlung hat der Kunde den Vertrag abgeschlossen und damit –nach Ansicht des Gerichts – (auch) eine Einwilligung in die Datenverarbeitung getätigt
→ Die „Einwilligung“ nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung (…)“
Danach könnten den Datenschutzinformationen –je nach Art der Ausgestaltung – Vertragsbestandteil werden mit der Folge, dass die darin beschriebene Datenverarbeitung ohne zusätzliche Einwilligung zulässig ist.
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